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   Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-458/00   

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https://dejure.org/2002,23941
Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-458/00 (https://dejure.org/2002,23941)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.09.2002 - C-458/00 (https://dejure.org/2002,23941)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. September 2002 - C-458/00 (https://dejure.org/2002,23941)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Luxemburg

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung) - Verbrennung von Abfällen - R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG - Hauptverwendung ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.02.2002 - C-6/00

    ALLE NATIONALEN BEHÖRDEN, DENEN EINE GEPLANTE BEFÖRDERUNG VON ABFÄLLEN VON EINEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-458/00
    Wie der Gerichtshof zweitens im Urteil ASA Abfall(31) festgestellt hat, liegt das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Ressourcen erhalten bleiben.

    Beide Parteien beriefen sich in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil ASA Abfall(34), das erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache erging.

    Luxemburg macht andererseits geltend, dass das im Urteil ASA Abfall genannte Kriterium, nämlich das des Hauptzwecks der betreffenden Maßnahme, praktisch dem Kriterium des Zweckes der in Luxemburg eingesetzten Verbrennungsanlage entspreche.

    Dieses Ergebnis entspricht dem Urteil ASA Abfall(37), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass der Hauptzweck einer Abfallverwertungsmaßnahme darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können.

    29: - Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00 (Abfall Service AG, Slg. 2002, I-1961, Randnr. 36, im Folgenden: Urteil ASA Abfall).

  • EuGH, 28.06.1994 - C-187/93

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-458/00
    7: - Urteil vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93 (Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnr. 26).

    36: - Oder gegebenenfalls um eine Verbrennung auf See im Sinne von Nummer D11.37: - Zitiert in Fußnote 29, Randnr. 69.38: - Nr. 86.39: - Urteil Parlament/Rat (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 26).

  • EuGH, 25.06.1998 - C-203/96

    Dusseldorp u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-458/00
    30: - Urteil vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-203/96 (Slg. 1998, I-4075, Randnrn.
  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 1/03

    Abfallbegriff, Dual, Verwertung, Verfahren, Verbrennung, Kriterien,

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, betreffend den Einsatz deutschen Abfalls in Zementöfen der belgischen Zementindustrie, NVwZ 2003, 455, sowie EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, betreffend die Verbrennung von Luxemburger Hausmüll in einer Straßburger Müllverbrennungsanlage, NVwZ 2003, 457.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C 228/00 -, Belgische Zementindustrie, betreffend eine Kommissionsklage gegen Deutschland, Rdnr. 53 bis 55; Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2002 - C 228/00 -, Rdnr. 57; EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, Luxemburger Hausmüll, betreffend eine Kommissionsklage gegen Luxemburg, Rdnr. 44, und übereinstimmend Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2002 - C - 458/00 -, Rdnr. 47.

    Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 - zum Luxemburger Hausmüll entschieden, und die Tragweite dieses Kriteriums für beide entschiedenen Fälle ergibt sich noch deutlicher und pointierter aus den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 26.9.2002, denen der EuGH gefolgt ist.

    Im Rechtsfall Luxemburger Hausmüll argumentiert der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 26.9.2002 - C - 458/00 -, Rdnr. 42, mit der Vertauschbarkeit der Brennstoffe in der Anlage:.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, Rdnr. 44; ebenso zur Richtung des Zahlungsvorgangs als wichtigem Gesichtspunkt Schlussanträge des Generalanwalts in der Sache Luxemburger Hausmüll vom 26.9.2002 - C - 458/00 -, Rdnr. 45.

    Diese Interpretation der deutschen Vorschrift lässt sich indessen nach dem Urteil des EuGH vom 13.2.2003 - C - 458/00, Rdnr. 44, in der Sache Luxemburger Hausmüll nicht mehr aufrechterhalten.

  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 2/03
    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, betreffend den Einsatz deutschen Abfalls in Zementöfen der belgischen Zementindustrie, NVwZ 2003, 455, [EuGH 13.02.2003 - C 228/00] sowie EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, betreffend die Verbrennung von Luxemburger Hausmüll in einer Straßburger Müllverbrennungsanlage, NVwZ 2003, 457 [EuGH 13.02.2003 - C 458/00] .

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C 228/00 -, Belgische Zementindustrie, betreffend eine Kommissionsklage gegen Deutschland, Rdnr. 53 bis 55; Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2002 - C 228/00 -, Rdnr. 57; EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, Luxemburger Hausmüll, betreffend eine Kommissionsklage gegen Luxemburg, Rdnr. 44, und übereinstimmend Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2002 - C - 458/00 -, Rdnr. 47.

    Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 - zum Luxemburger Hausmüll entschieden, und die Tragweite dieses Kriteriums für beide entschiedenen Fälle ergibt sich noch deutlicher und pointierter aus den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 26.9.2002, denen der EuGH gefolgt ist.

    Im Rechtsfall Luxemburger Hausmüll argumentiert der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 26.9.2002 - C - 458/00 -, Rdnr. 42, mit der Vertauschbarkeit der Brennstoffe in der Anlage:.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, Rdnr. 44; ebenso zur Richtung des Zahlungsvorgangs als wichtigem Gesichtspunkt Schlussanträge des Generalanwalts in der Sache Luxemburger Hausmüll vom 26.9.2002 - C - 458/00 -, Rdnr. 45.

    Diese Interpretation der deutschen Vorschrift lässt sich indessen nach dem Urteil des EuGH vom 13.2.2003 - C - 458/00 , Rdnr. 44, in der Sache Luxemburger Hausmüll nicht mehr aufrechterhalten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-116/01

    SITA

    Siehe auch meine Schlussanträge vom 26. September 2002 in den Rechtssachen C-228/00, Kommission/Deutschland, und C-458/00, Kommission/Luxemburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
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